Rechtsprechung
ArbG Wuppertal, 08.03.2010 - 1 Ca 2434/09 v |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Fristlose Kündigung, Alkohol. personenbedingte Kündigung. negative Zukunftsprognose
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Fristlose Kündigung, Alkohol. personenbedingte Kündigung. negative Zukunftsprognose
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung eines im Bereich der Suchtbekämpfung tätigen Arbeitnehmers wegen Alkoholerkrankung
Verfahrensgang
- ArbG Wuppertal, 08.03.2010 - 1 Ca 2434/09
- LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10
- LAG Düsseldorf, 12.11.2010 - 17 Sa 540/10
- BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03
Fristlose Kündigung
Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2010 - 1 Ca 2434/09
Anschließend ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob einem Vertragsteil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (BAG v. 11.12.2003, NZA 2004, 486). - BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus
Auszug aus ArbG Wuppertal, 08.03.2010 - 1 Ca 2434/09
Eine Krankheit ist zwar nicht generell als wichtiger Grund ungeeignet, jedoch sind bereits bei einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung enge Maßstäbe anzulegen, so dass nur in Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar sein kann (BAG v. 16.09.1999, NZA 2000, 141).
- BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11
Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 8. März 2010 - 1 Ca 2434/09 v - wird zurückgewiesen. - LAG Düsseldorf, 26.10.2010 - 17 Sa 540/10
Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; unwirksame außerordentliche und ordentliche …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2010 - 1 Ca 2434/09 v - teilweise abgeändert:.Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.093.2010 (Aktenzeichen 1 Ca 2434/09 v) hinsichtlich der Ziffern 1., 2. und 3. abzuändern und nach den Schlussanträgen zu erkennen, 2. die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal (Aktenzeichen 1 Ca 2434/09 v) zurückzuweisen, Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2010 - 1 Ca 2434/09 v - wird teilweise abgeändert.